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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 425/13
- vom
- 20. November 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Siegen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- -2Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Ausführungen des Landgerichts zu „DNA-Beimengungen des Angeklagten“ in an der Vagina der Geschädigten gesicherten Spuren und „DNA-Spuren“ des
- Angeklagten an der Spitze eines Kabelbinders (UA 27) genügen nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegungen bei DNA-Vergleichsuntersuchungen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13; Beschluss
- vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NJW
- 2013, 2612, 2614; Urteil vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem
- Rechtsfehler beruht.
- Sost-Scheible
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- Cierniak
- Bender
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- Franke
- Quentin
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