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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 414/10
- vom
- 4. November 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2010 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Bochum vom 18. März 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde
- gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
- den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ungeachtet ihrer zutreffenden rechtlichen Bewertung, dass der Angeklagte vom Versuch der Tötung seiner Ehefrau freiwillig zurückgetreten ist,
- sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens für die Ahndung
- der vollendeten gefährlichen Körperverletzung als auch im Rahmen der konkre-
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- -3-
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- ten Strafzumessung jeweils zum Nachteil des Angeklagten darauf abgestellt,
- dass er die Schläge "mit Tötungsvorsatz" gegen das Tatopfer setzte. Ist der
- Täter, der vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten ist, gleichwohl wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf
- aber der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95,
- BGHSt 42, 43; Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533;
- Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 609/08; Fischer StGB 57. Aufl. § 24
- Rn. 46 m.w.N.).
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- Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer auf die - unter dem Aspekt des Schuldausgleichs ansonsten nicht zu beanstandende - Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen
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- Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter
- sind möglich.
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- Ernemann
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- Solin-Stojanović
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- Franke
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- Roggenbuck
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- Bender
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