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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 407/11
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- vom
- 5. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Halle vom 20. April 2011 wird
- a)
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- das Verfahren hinsichtlich Fall II. 3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten
- des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
- Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur
- Last;
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- b)
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- das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, der Vergewaltigung und der Bedrohung schuldig ist.
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- 2.
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- Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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- 3.
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- Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
- Rechtsmittels zu tragen.
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- -3-
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- Gründe:
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- 1
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- Das Verfahren war in Fall II. 3 aus den von dem Generalbundesanwalt in
- seiner Antragsschrift vom 12. August 2011 angeführten Gründen nach § 154
- Abs. 2 StPO einzustellen. Daraus ergibt sich die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.
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- 2
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- Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 3
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- Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten wurden für die von der Verfahrenseinstellung nicht betroffenen Taten
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- -4-
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- drei Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Der Senat vermag auszuschließen, dass ein Entfallen der für Fall II. 3 verhängten Strafe das Landgericht
- zur Bestimmung einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe bewogen hätte.
- Ernemann
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Franke
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- Quentin
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