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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 399/11
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- 19. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes
- zu Ziff. 2. Beihilfe zum schweren Raub
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. März 2011 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtbescheidung des
- Antrags auf Beiziehung einer Ermittlungsakte (Seite 4 der Revisionsbegründung
- von Rechtsanwalt H.
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- vom 28. Juni 2011) ist bereits deshalb unzulässig,
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- weil nicht mitgeteilt wird, dass entsprechend der Ankündigung der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung vom 15. März 2011 (Bd. XX Bl. 134 d.A.) diese Akte mit dem Aktenzeichen 734 Js 44314/07 in der Hauptverhandlung vom
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- -3-
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- 16. März 2011 vorgelegen hat und daraus die Strafanzeige Bl. 1 und Blatt 18
- bis Blatt 19 verlesen wurden (Bd. XX Bl. 140 d.A.).
- Ernemann
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- Roggenbuck
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- RiBGH Dr. Franke befindet
- sich im Urlaub und ist daher
- gehindert zu unterschreiben
- Ernemann
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- Mutzbauer
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- Quentin
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