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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 381/12
- vom
- 30. Januar 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
- hier: Anhörungsrüge des Angeklagten P.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
- Senats vom 9. Oktober 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2012 mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit
- Schriftsatz vom 19. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO
- erhoben.
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- 2
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Verurteilten vom
- 25. September 2012 war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung
- rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder
- Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes
- Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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- Roggenbuck
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- Cierniak
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- Quentin
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- Franke
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- Reiter
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