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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 339/07
- vom
- 9. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2007 bezüglich
- der Tat II 2 a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin
- geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit
- Nötigung schuldig ist.
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- 2.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- 3.
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- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs
- gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das
- Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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- Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte
- selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der
- verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, ge-
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- fährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überholen nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten
- wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung
- selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208).
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- Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten we-
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- gen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs.
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- Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
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- den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der
- Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung
- des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden.
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- Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt,
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- da das Landgericht die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten
- Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat
- und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewertung des Sachverhalts nicht geändert hat.
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- Die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand.
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- Das Landgericht hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf gestützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung einsetzte.
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- -4-
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- 2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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- 7
- StPO.
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