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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 339/07
  4. vom
  5. 9. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2007 bezüglich
  15. der Tat II 2 a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin
  16. geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit
  17. Nötigung schuldig ist.
  18. 2.
  19. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  20. 3.
  21. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  22. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
  23. notwendigen Auslagen zu tragen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. 1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs
  27. gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das
  28. Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
  29. 2
  30. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte
  31. selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der
  32. verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, ge-
  33. -3-
  34. fährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überholen nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten
  35. wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung
  36. selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208).
  37. Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten we-
  38. 3
  39. gen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs.
  40. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
  41. 4
  42. den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der
  43. Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung
  44. des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden.
  45. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt,
  46. 5
  47. da das Landgericht die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten
  48. Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat
  49. und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewertung des Sachverhalts nicht geändert hat.
  50. Die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand.
  51. 6
  52. Das Landgericht hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf gestützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung einsetzte.
  53. -4-
  54. 2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  55. 7
  56. StPO.
  57. Tepperwien
  58. Maatz
  59. Ernemann
  60. Kuckein
  61. Sost-Scheible