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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 320/03
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- 28. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Siegen vom 3. April 2003
- a)
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- aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter
- Ziffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
- Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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- b)
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- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellen
- Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit
- Verbreiten pornographischer Schriften sowie des
- schweren
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- sexuellen
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- Mißbrauchs
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- von
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- Kindern
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- schuldig ist.
- 2.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- 3.
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- Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller
- Handlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen
- aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
- Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
- mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf
- die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den
- aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003
- zutreffend ausgeführt:
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- "Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil von
- N. H.
- festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte
- Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller
- Handlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es für
- die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nicht
- Gegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002
- (Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.
- Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H.
- verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sind
- durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei-
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- nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit,
- der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualpraktiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl.
- BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner
- StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).
- Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit den
- Angaben von N. H.
- übereinstimmenden Geständnisses
- des Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, dritten
- strafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unterscheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen
- (angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbesondere der in der Wohnung U. M.
- begangenen durch die
- Feststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche ausgehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UA
- S. 15f).
- Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehen
- war ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damit
- nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.
- Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend,
- vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklage
- bedurft."
- Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung des
- Verfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H.
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- begangenen Tat
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- entfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von
- zwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick
- auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der
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- Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere
- Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Athing
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