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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 316/07
  4. vom
  5. 31. Juli 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
  11. und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
  14. Großen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des
  15. Landgerichts Bochum vom 1. März 2007 im gesamten
  16. Strafausspruch aufgehoben.
  17. 2.
  18. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  19. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. 3.
  21. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  25. 2
  26. Das Landgericht ist hinsichtlich aller drei Taten "vom Vorliegen eines
  27. minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB" ausgegangen. Die
  28. Annahme des Landgerichts, die zu verhängenden Einzelstrafen seien einem
  29. Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu entnehmen, ist rechtsfehlerhaft. Dieser Strafrahmen findet gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nur in
  30. -3-
  31. minder schweren Fällen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB Anwendung. In minder
  32. schweren Fällen des § 177 Abs. 1 StGB ist dagegen gemäß § 177 Abs. 5 1.
  33. Halbs. StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
  34. erkennen. Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei
  35. der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen
  36. des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457). Gegebenenfalls können - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in
  37. Betracht zu ziehen sein. Angesichts der Fülle der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe ist nicht
  38. auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die gebotene Prüfung vorgenommen, nicht nur die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB verneint, sondern
  39. im Hinblick auf die hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe einen
  40. minder schweren Fall des § 177 Abs. 1 StGB angenommen und innerhalb des
  41. dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf
  42. Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
  43. -4-
  44. 3
  45. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen
  46. bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
  47. Tepperwien
  48. Athing
  49. Ernemann
  50. Solin-Stojanović
  51. Sost-Scheible