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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 300/01
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- 7. August 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2001 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung der
- Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 9. August 2000
- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
- Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
- Das Rechtsmittel hat Erfolg.
- Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der
- sexuellen Nötigung (richtig: der Vergewaltigung) mit strafbefreiender Wirkung
- zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlaß:
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- Danach wollte sich der Angeklagte nicht damit abfinden, daß seine
- ehemalige Freundin A. E.
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- ihn am 8. Juli 2000 zwar in ihrer Wohnung
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- übernachten ließ, seine Annäherungsversuche jedoch zurückwies. Er war "bereits so sexuell erregt, daß er die Absicht faßte, die sexuellen Handlungen und
- den Geschlechtsverkehr notfalls auch unter Gewaltanwendung zu erzwingen"
- (UA 12). Ihren Fluchtversuch verhinderte er zunächst dadurch, daß er sie kräftig am Haarschopf packte. Es kam zu einem heftigen Gerangel zwischen ihm
- und A.
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- E.
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- , in dessen Verlauf er ihre Halskette abriß, ihr ins Gesicht
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- schlug und ein ganzes Haarbüschel ausriß. Sie wehrte sich, indem sie ihm in
- die Nase biß und ihm dabei einen Ring aus dem Nasenflügel riß. Schließlich
- gelang es ihr, sich zu befreien und aus der Wohnung auf die Straße zu laufen.
- Der nur mit einem Slip bekleidete Angeklagte folgte ihr bis zur Haustür, "blieb
- aber dort stehen, als die Zeugin ihm zurief: 'L. , das hast Du nicht umsonst
- gemacht!' " (UA 14). Während sie zu einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Gaststätte lief und dort um Hilfe bat, kehrte der Angeklagte in ihre
- Wohnung zurück, wo er später vorläufig festgenommen wurde.
- Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des freiwilligen
- Rücktritts vom Versuch erörtern müssen. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, sein Opfer noch zu
- erreichen und seinen Tatplan durchzuführen, er aber von sich aus darauf verzichtet hat, oder ob der Versuch wegen der Flucht der Frau fehlgeschlagen
- war. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, wie weit sich
- A. E.
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- bereits vom Angeklagten entfernt hatte, als dieser an der Haustür
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- innehielt; die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten wird dabei
- ebenfalls zu bedenken sein.
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- Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;
- Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).
- Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts kommen, so wird er zu beachten haben, daß die Tat, wenn der Täter nach
- Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an
- der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, im
- Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ
- 1998, 510, 511).
- Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, inwieweit
- auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. Juni 2000 einzubeziehen ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7).
- Maatz
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- Richter am BGH Dr. Kuckein und
- Richter am BGH Dr. Ernemann sind
- infolge Urlaubs ortsabwesend und
- deshalb verhindert zu unterschreiben
- Maatz
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- Athing
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