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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 297/03
- vom
- 4. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil
- der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.
- BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick
- auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat
- (UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe
- zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstandenden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen
- hätte.
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- -3-
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Sost-Scheible
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- Athing
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- Roggenbuck
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