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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 286/10
- vom
- 22. Juli 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2010 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Münster vom 4. Februar 2010 mit den
- Feststellungen aufgehoben,
- a)
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- soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie
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- b)
- 2.
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- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen
- Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
- Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
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- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (II. 2. und 3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
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- 3
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010
- hierzu ausgeführt:
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- "Nach ständiger - vom Großen Senat bestätigter (BGHSt 50,
- 252, 256) - Rechtsprechung des BGH ist 'Handeltreiben' im
- Sinne der §§ 29 ff. BtMG 'jede eigennützige auf den Umsatz
- von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit'. Vorliegend hat
- das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte das bei
- ihm bestellte Heroin als Lieferant 'besorgen und den Transport
- über die deutsch-niederländische Grenze durch einen Kurier
- organisieren' sollte (UA S. 8) und dies auch getan hat. Es hat
- jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte
- hierbei aus eigennützigen Motiven gehandelt hat. Ein - zumindest erwarteter - Gewinn liegt zwar nicht fern, da der Angeklagte den von K. und D. zu zahlenden Kaufpreis ausgehandelt hat (UA S. 8, 18) und auch in weiteren Fällen (UA
- S. 9) Heroin lieferte, andererseits aber hat die Kammer gerade
- nicht
- festgestellt,
- dass
- dem
- Angeklagten
- die
- - an den Kurier übergebene - Kaufpreissumme oder ein Teil
- davon zugeflossen ist (UA S. 26). Da das Gericht auch keine
- sonstigen vom Angeklagten aus den Geschäften zumindest
- erstrebten Vorteile festgestellt hat, fehlt es an der 'Eigennützigkeit', so dass die Verurteilung wegen Handeltreibens keinen
- Bestand haben kann. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden
- kann, dass noch Feststellungen dazu getroffen werden können, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur
- - fremdnützige - Beihilfe darstellten, sondern er doch irgendwelche materiellen oder immateriellen Vorteile gezogen oder
- dies zumindest angestrebt hat, bedarf die Sache insoweit
- neuer Verhandlung und Entscheidung".
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- Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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- Ernemann
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- Solin-Stojanović
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Bender
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