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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 276/10
- vom
- 5. August 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 einstimmig beschlossen:
- 1.
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kaiserslautern vom 8. März 2010 wird verworfen.
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
- 7. Juni 2010 bemerkt der Senat:
- Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die
- Strafkammer entsprechend ihrer Entscheidung im Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrichtern besetzt war, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der
- Revisionsführer den Inhalt der Anklageschrift nicht mitgeteilt hat.
- Diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu Kenntnis zu
- nehmen. Die Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt
- dargelegten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
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- 2.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Ernemann
- Roggenbuck
- Cierniak
- Mutzbauer
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- Bender
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