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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 253/13
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- 31. Juli 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen
- schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen
- „gewerbsmäßigen“ unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem
- weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen
- Erfolg.
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- -3-
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- 2
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- Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte am 6. Dezember 2010 100 g Marihuana an
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- M.
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- . Er händigte M.
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- das Mari-
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- huana aus und erhielt einen Teilbetrag von 340 € auf den Kaufpreis; die restlichen 310 € gab ihm M.
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- bei einem Treffen am 9. Dezember 2010 (Fall II. 1.
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- der Urteilsgründe). An diesem Tag fragte
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- M.
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- den Angeklagten
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- nach weiteren 200 g „normalem“ Marihuana und 200 g Marihuana der Sorte
- „Haze“. Für die Kommunikation nutzten beide den MSM-Chat. Der Angeklagte
- brachte ihm das Marihuana noch am 9. Dezember 2010.
-
- M.
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- be-
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- zahlte zunächst nur das „normale“ Marihuana, das Marihuana der Sorte „Haze“
- bezahlte er einige Tage später (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
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- 3
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- Nach diesen Feststellungen ist die Tat 1 tateinheitlich mit der Tat 2 verwirklicht worden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das Geld für
- beide Lieferungen zusammen entgegennahm. Damit überschneiden sich die
- Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil, so dass eine tateinheitliche
- Verknüpfung der beiden Taten vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013
- – 4 StR 418/12; Beschlüsse vom 11. August 2004 – 2 StR 184/04; vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 294/02 und vom 23. Juni 1993 – 2 StR 47/93, BGHR BtMG
- § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5).
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- 4
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- Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung zwei
- eigenständige Taten festgestellt werden könnten, und ändert den Schuldspruch
- selbst. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 1.
- verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe.
- Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt.
- Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr acht Monate, einmal ein Jahr sieben Monate, fünfmal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr
- fünf Monate) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender
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- rechtlicher Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Mutzbauer
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- Quentin
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