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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 251/16
- vom
- 13. September 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hagen vom 26. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR251.16.0
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- -2-
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- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 2016
- bemerkt der Senat:
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- Soweit der Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend macht, er sei dauerhaft nicht verhandlungsfähig gewesen, greift die Rüge nicht durch. Ein Angeklagter
- ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der
- Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 – 2 StR
- 164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1; Urteil vom
- 22. Oktober 1992 – 1 StR 575/92). Die Prüfung ergibt, dass der Sachverständige
- Prof. Dr. med. F.
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- in
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- einem
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- umfassenden
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- schriftlichen
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- Gutachten
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- vom
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- 24. Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. In der
- Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeigerufenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klinischen Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufene Sachverständige Prof. Dr. med. F.
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- haben eine Verhandlungsunfähigkeit
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- bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der
- Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Franke
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- Cierniak
- Quentin
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