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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 236/17
- vom
- 9. November 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes in 19 tateinheitlichen Fällen u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dortmund vom 19. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2017:091117B4STR236.17.0
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- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines „chemischen sowie pyrotechnischen Gutachtens,
- hilfsweise zusätzlich eines Gutachtens aus einem anderen Fachbereich“ wendet, ist
- bereits unzulässig, weil die Revision weder das Explosivstoffgutachten des Sachverständigen Dr. H.
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- vom 11. Juli 2016 vorlegt noch den Inhalt des Vermerks des
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- Berichterstatters vom 20. Dezember 2016 über sein – in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss vom 22. Dezember 2016 erwähntes – Telefonat mit dem Sachverständigen Dr. H.
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- vorträgt.
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- Franke
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- Roggenbuck
- Bender
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- Cierniak
- Feilcke
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