|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 210/18
- vom
- 12. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
-
- alias:
- wegen gefährlicher Körperverletzung
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Magdeburg vom 29. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
- wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
- Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.
-
- ECLI:DE:BGH:2018:120918B4STR210.18.0
-
- -2-
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
- durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
- die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Sost-Scheible
-
- Franke
- Quentin
-
- Bender
- Feilcke
-
|