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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 197/06
- vom
- 11. Juli 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafausspruch aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
- sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;
- im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006
- ausgeführt:
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- "Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der
- Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA
- S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt
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- -3-
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- worden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt
- wird.
- Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem
- Umfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe
- vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so
- dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam,
- aber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen,
- was jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert gegebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz
- StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).
- Mangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten
- und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354
- Abs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO
- nicht in Betracht".
- Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
- Tepperwien
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- Ernemann
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