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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 180/11
- vom
- 28. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
- hier: Anhörungsrüge
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen
- den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 wird auf seine Kosten
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
- Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2010
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet der Verurteilte, dass der
- Generalbundesanwalt und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich
- stützende Senat auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig
- eingegangen seien.
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- 2
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat
- bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder
- Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen,
- noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör
- verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Generalbundesanwalt zutreffend unter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsgericht dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes Vorbringen des Revisionsführers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 StR 397/10 mwN).
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- 3
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- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
- § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
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- Ernemann
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- Roggenbuck
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Quentin
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