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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 144/14
- vom
- 21. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer Körperverletzung u. a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2014 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1a und Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 im Ausspruch
- über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass
- eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
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- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren
- gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
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- Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. April 2014 bemerkt der Senat:
- 1. Gegen die von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe
- wegen schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung, zulasten des Angeklagten falle ins Gewicht, "dass dem Geschehen vom 15.03.2013 kein konkreter
- Anlass zugrunde lag" (UA S. 31), bestehen zwar die bereits vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die vom Landgericht für
- diese Tat verhängte Einzelstrafe ist aber angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
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- Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO
- angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich,
- weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr
- bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO
- bedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. April 2014, auf den der Senat seine Entscheidung
- auch insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis
- von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/07,
- Rn. 96, BVerfGE 118, 212, 236). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinem
- Verteidiger zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat
- und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht
- bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der
- Stellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden,
- dass die vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe angemessen ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 102, S. 238).
- 2. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe, die die Strafkammer aus den
- Einzelstrafen für die Tat vom 2. November 2012 und dem Strafbefehl des
- Amtsgerichts Halle vom 9. Januar 2013 gebildet hat. Denn insofern waren - wie
- die Strafkammer bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bemerkt
- hat - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl nicht (mehr) gegeben.
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- Weder durch diese (Teil-)Aufhebung des Urteils noch durch das Unterlassen eines Härteausgleichs bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat
- vom 2. November 2012 ist bzw. wird der Angeklagte beschwert, da nunmehr
- eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten zu bilden ist. Dies kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Wege der
- nachträglichen gerichtlichen Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO erfolgen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es
- nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden.
- Sost-Scheible
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- Mutzbauer
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- Quentin
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