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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 125/14
- vom
- 3. Juni 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers
- am 3. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
- Freiburg vom 30. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch ergänzt
- und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass der Angeklagte jeden dem Adhäsionskläger
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- A.
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- zukünftig noch entstehenden materiellen und
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- immateriellen Schaden aus der am 11. Januar 2013 gegen
- 17.00 Uhr in der
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- straße , B.
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- , begangenen gefähr-
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- lichen Körperverletzung zu ersetzen hat, soweit nicht dahingehende
- Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer
- übergegangen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10).
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- -2-
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- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
- besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger
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- A.
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- entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Sost-Scheible
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- Cierniak
- Bender
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- Franke
- Quentin
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