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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 108/08
- vom
- 8. Juli 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und
- 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen
- der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung
- zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung
- schuldig ist.
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- 2.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- 3.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Kuckein
- Mutzbauer
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