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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 108/08
- vom
- 8. Juli 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
- u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
- Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte
- des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit
- mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig
- ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche
- Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4
- Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
- § 260 Rdn. 25).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Kuckein
- Mutzbauer
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