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- BUNDESGERICHTSHOF
- 4 StR 108/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 11. Juni 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als
- unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch
- des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift
- des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt geändert und neu gefaßt wird:
- Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit
- Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der
- Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März
- 2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
- von acht Monaten verurteilt.
- Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit
- Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur
- räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanoviæ
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- Kuckein
- Ernemann
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