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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 ARs 2/09
- vom
- 27. Januar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
- hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 -
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen:
- Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats nicht entgegen.
- Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine
- nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet,
- einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von
- einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren,
- dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im
- Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der
- gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Kuckein
- Mutzbauer
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