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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 95/06
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- vom
- 19. April 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lüneburg vom 14. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Aufklärungsrüge in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugin
- S.
- ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 18. April 2006 jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick
- auf das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt auf der geltend gemachten Verletzung von § 70 StPO das Urteil nicht beruhen kann.
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Hubert
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