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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 83/05
- vom
- 3. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4
- StPO einstimmig beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004, soweit es ihn betrifft,
- mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
- verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg,
- da die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter des Handeltreibens, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
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- Das Landgericht, das der Einlassung des Angeklagten gefolgt und davon ausgegangen ist, bei dem von ihm für ein Entgelt von 500 € durchgeführten Transport von 2,8 kg Marihuana und Haschisch von Holland nach Deutschland habe es sich um eine einmalige Tätigkeit gehandelt (UA S. 10, 17, 24), hat
- zu der Verurteilung wegen Handeltreibens lediglich ausgeführt, daß auch die
- eigennützige - weil vom Interesse am Kurierlohn motivierte - Förderung fremder
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- Umsatzgeschäfte als Handeltreiben anzusehen sei. Zu der Frage, ob der Angeklagte insoweit als Mittäter oder Gehilfe gehandelt hat, fehlt jegliche Ausführung. Damit hat das Landgericht anscheinend gemeint, Eigennützigkeit des
- Rauschgiftkuriers genüge bereits für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens. Das trifft indes nicht zu (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.).
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- Eine Schuldspruchänderung durch den Senat dahin, daß der Angeklagte
- lediglich Beihilfe zum Handeltreiben geleistet hat, kommt nicht in Betracht, da
- dessen Verurteilung als Mittäter je nach dem Ergebnis weiterer Feststellungen
- durchaus nicht ausgeschlossen erscheint, insbesondere dann, wenn dabei die
- Angaben der Mittäter und das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Angeklagten gewürdigt werden.
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- Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln
- in nicht geringer Menge kann wegen der gegebenen Tateinheit ebenfalls nicht
- bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
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- Tolksdorf
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- Miebach
- Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert
- sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.
- Tolksdorf
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- Pfister
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