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- BUNDESGERICHTSHOF
- 3 StR 74/02
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- BESCHLUSS
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- 16. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf
- Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum
- Maßregelausspruch:
- Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner
- Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es
- mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entscheidung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwahrung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des
- Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ
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- 1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB Rechnung getragen.
- Diese Beurteilung des sachverständig beratenen Tatrichters läßt angesichts des jahrzehntelangen intensiven - und auch in Zeiten der Strafvollstreckung nicht unterbrochenen - Konsums harter Drogen und der vom Angeklagten mehrfach gegenüber dem Sachverständigen und der Strafkammer erklärten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner Ankündigung,
- auch bei Methadon-Substitution nicht auf den Beikonsum von Drogen zu verzichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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