Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

42 lines
2.1 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 3 StR 74/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 16. April 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf
  16. Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
  17. zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum
  18. Maßregelausspruch:
  19. Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  20. angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner
  21. Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es
  22. mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entscheidung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwahrung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des
  23. Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ
  24. -3-
  25. 1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB Rechnung getragen.
  26. Diese Beurteilung des sachverständig beratenen Tatrichters läßt angesichts des jahrzehntelangen intensiven - und auch in Zeiten der Strafvollstreckung nicht unterbrochenen - Konsums harter Drogen und der vom Angeklagten mehrfach gegenüber dem Sachverständigen und der Strafkammer erklärten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner Ankündigung,
  27. auch bei Methadon-Substitution nicht auf den Beikonsum von Drogen zu verzichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).
  28. Tolksdorf
  29. Winkler
  30. von Lienen
  31. Pfister
  32. Becker