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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 57/07
- vom
- 22. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a
- StPO beschlossen:
- Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
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- 2
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- Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349
- Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.
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- 3
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- Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO
- auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz
- 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden
- (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen
- Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen
- oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
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- 4
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- Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil
- wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.
- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Becker
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