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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 38/05
- vom
- 15. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 14. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der
- Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 85 Fällen
- schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Winkler
- Hubert
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