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895 B

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 38/05
  4. vom
  5. 15. März 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hannover vom 14. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der
  15. Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 85 Fällen
  16. schuldig ist.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  18. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Tolksdorf
  20. Miebach
  21. Becker
  22. Winkler
  23. Hubert