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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 36/13
- vom
- 16. April 2013
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
- Duisburg vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandelnden Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum
- Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist und behandelt
- werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung
- durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind, enthält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, StV 2007,
- 563 f.). Denn die Strafkammer hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die
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- behaupteten Umstände mit rechtsfehlerfreier Begründung als für die
- Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet und
- den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt.
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- Tolksdorf
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- RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs
- an der Unterschrift gehindert.
- Tolksdorf
- Gericke
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- Mayer
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- Spaniol
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