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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 36/11
- vom
- 14. April 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
- hier: Anhörungsrüge
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 gemäß § 356a
- StPO beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
- vom 9. März 2011 wird verworfen.
- Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 mit Beschluss vom 9. März 2011
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2011 dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom
- 14. Februar 2011 vorlag. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.
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- 2
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- Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
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- 3
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- Entgegen der Auffassung des Verurteilten bestand insbesondere keine
- Pflicht, die angegriffene Senatsentscheidung weiter zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81, NJW 1982, 925; vom
- 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; vom 23. August 2005 - 2
- BvR 1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR
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- -3-
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- 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349
- Abs. 2 Verwerfung 7). Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Verurteilten
- weist der Senat im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Anlass für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung nicht gegeben war. Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370;
- BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).
- Becker
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- von Lienen
- Schäfer
-
- Hubert
- RiBGH Mayer befindet sich
- im Urlaub und ist daher
- gehindert zu unterschreiben.
- Becker
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