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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 3 StR 10/14
- vom
- 15. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
-
- wegen Totschlags
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014,
- an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Becker,
-
- die Richter am Bundesgerichtshof
- Pfister,
- Mayer,
- Gericke,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Spaniol
- als beisitzende Richter,
-
- Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
- als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
-
- Rechtsanwalt
-
- ,
-
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger des Angeklagten M.
-
- D.
-
- ,
-
- Rechtsanwalt
- als Vertreter der Nebenklägerin F.
-
- D.
-
- Justizobersekretärin
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
- für Recht erkannt:
-
- ,
-
- -3-
-
- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
- H.
-
- D.
-
- gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück
-
- vom 20. Juni 2013 werden verworfen.
-
- Der Angeklagte
-
- H.
-
- D.
-
- trägt
-
- die
-
- Kosten
-
- seines
-
- Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen
- notwendigen
-
- Auslagen.
-
- Staatsanwaltschaft
-
- und
-
- Die
-
- Kosten
-
- die
-
- den
-
- der
-
- Revision
-
- Angeklagten
-
- der
-
- dadurch
-
- entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
- auferlegt.
-
- Von Rechts wegen
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten H.
-
- D.
-
- wegen Totschlags
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- zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten M.
- D.
-
- hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich
-
- mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen dagegen,
- dass der Angeklagte H.
-
- D.
-
- nicht wegen Mordes verurteilt worden ist,
-
- und beanstandet den Freispruch des Angeklagten M.
- des Angeklagten H.
-
- D.
-
- D.
-
- erhebt die allgemeine Sachrüge.
-
- . Die Revision
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- -4-
-
- 2
-
- Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Entgegen der
- Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landgericht nicht verpflichtet,
- sich in den Urteilsgründen mit den von der Beschwerdeführerin im Einzelnen
- benannten Gesprächsinhalten ausdrücklich auseinanderzusetzen, da deren
- Bedeutsamkeit nicht auf der Hand lag. Ebenso musste sich die Strafkammer
- nicht zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Kurzmitteilungen zwischen
- dem Opfer und dem Zeugen P.
-
- veranlasst sehen. Die Beweiswürdigung hält
-
- der Überprüfung auf Rechtsfehler im Revisionsverfahren stand.
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- 3
-
- Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten H.
- D.
-
- hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.
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- Becker
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- Pfister
-
- Gericke
-
- Mayer
-
- Spaniol
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