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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 570/00
  4. vom
  5. 7. Februar 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. September 2000 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
  15. bemerkt der Senat:
  16. Es ist rechtlich nicht unbedenklich, daß sich die Strafkammer
  17. bei der Würdigung der den Angeklagten C.
  18. Angaben des Mitangeklagten G.
  19. belastenden
  20. nicht mit dem aus dem
  21. Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand auseinandergesetzt hat, daß dieser nach seiner Aussage zur Sache über seinen Verteidiger hat erklären lassen, keine weiteren
  22. Fragen mehr beantworten zu wollen. Denn damit hat er eine
  23. weitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vorhalte unmöglich gemacht. Zwar sind für ein solches Prozeßverhalten, wie der Generalbundesanwalt anführt, durchaus verschiedene Ursachen denkbar, jedoch wäre zu erwarten gewesen, daß sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, ob dieses
  24. Verhalten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussage gibt. Angesichts des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere der Aufgriffssituation an der Grenze, der
  25. -3-
  26. Unwahrscheinlichkeit
  27. einer
  28. Begleitung
  29. eines
  30. derartigen
  31. Rauschgifttransportes durch einen ahnungslosen Begleiter,
  32. dem auffälligen Lösen nur einer einfachen Fahrkarte nach Amsterdam und der widersprüchlichen und wenig überzeugenden
  33. Einlassungen des Angeklagten C.
  34. , die auch durch eine
  35. weitere Zeugin widerlegt worden sind, kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf dieser unterlassenen Erörterung
  36. beruht.
  37. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  38. tragen.
  39. Kutzer
  40. Miebach
  41. Pfister
  42. Winkler
  43. von Lienen