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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 534/14
- vom
- 17. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.
- Die Strafkammer hat den Zeugen KHK M.
- gesondert verfolgten
-
- Y.
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- zu dem gegen den
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- eingeleiteten Ermittlungsverfahren
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- und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8).
- Angesichts dessen drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht
- zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter
- Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem
- Zeitpunkt ergriffen worden waren.
- Becker
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- Pfister
- Gericke
-
- Schäfer
- Spaniol
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