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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 529/14
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- 10. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2014 aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Bargelds (2.350 €) angeordnet
- worden ist; insoweit entfällt die Anordnung.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
- Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen Revolver sowie das "beim Angeklagten E.
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- sichergestellte Bargeld (2350 €)"
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- eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der
- Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
- Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- 2
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- Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das Landgericht
- - gemäß § 74 StGB - das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit entfällt die Einziehung.
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- 3
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- Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Rechtsmittelkosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4
- StPO).
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- Becker
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- Pfister
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- Mayer
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- Hubert
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- Spaniol
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