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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 3 StR 497/09
- vom
- 28. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
- 2010, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Becker,
- Richter am Bundesgerichtshof
- von Lienen,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Sost-Scheible,
- die Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Schäfer,
- Mayer
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwältin
- Staatsanwalt
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- in der Verhandlung,
- bei der Verkündung
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- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
- Justizamtsinspektor
- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
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- Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juni 2009 werden verworfen.
- Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
- tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und
- die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
- Kindern in sieben Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 15. November 2005 zu
- der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
- hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen
- Rechts und beanstandet das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten
- eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung geltend. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
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- -4-
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- 2
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- I. Revision des Angeklagten
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- 3
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- Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
- Antragsschrift vom 18. November 2009 und in der Hauptverhandlung weist der
- Senat lediglich darauf hin, dass die allein erhobene Aufklärungsrüge (§ 244
- Abs. 2 StPO), das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten
- zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin einzuholen, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
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- 4
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- II. Revision der Staatsanwaltschaft
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- 5
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- Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Beschwerdeführerin
- zutreffen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Verteidigungsverhalten
- des Angeklagten sowie das Fehlen strafschärfender Gesichtspunkte (keine
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- Anwendung von Gewalt; Geschlechtsverkehr mit Kondom) mildernd berücksichtigt, und ob die ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf den
- eventuellen Rechtsfehlern beruhen. Denn jedenfalls sind diese Strafen insbesondere mit Blick darauf, dass die Taten im Urteilszeitpunkt elf Jahre zurücklagen, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
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- Becker
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- von Lienen
- Schäfer
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- Sost-Scheible
- Mayer
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