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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 497/09
  5. vom
  6. 28. Januar 2010
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
  12. 2010, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Becker,
  15. Richter am Bundesgerichtshof
  16. von Lienen,
  17. Richterin am Bundesgerichtshof
  18. Sost-Scheible,
  19. die Richter am Bundesgerichtshof
  20. Dr. Schäfer,
  21. Mayer
  22. als beisitzende Richter,
  23. Staatsanwältin
  24. Staatsanwalt
  25. in der Verhandlung,
  26. bei der Verkündung
  27. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  28. Rechtsanwalt
  29. als Verteidiger,
  30. Justizamtsinspektor
  31. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  32. für Recht erkannt:
  33. -3-
  34. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juni 2009 werden verworfen.
  35. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
  36. Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
  37. tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und
  38. die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
  39. Von Rechts wegen
  40. Gründe:
  41. 1
  42. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
  43. Kindern in sieben Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 15. November 2005 zu
  44. der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
  45. hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen
  46. Rechts und beanstandet das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten
  47. eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung geltend. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
  48. -4-
  49. 2
  50. I. Revision des Angeklagten
  51. 3
  52. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  53. StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
  54. Antragsschrift vom 18. November 2009 und in der Hauptverhandlung weist der
  55. Senat lediglich darauf hin, dass die allein erhobene Aufklärungsrüge (§ 244
  56. Abs. 2 StPO), das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten
  57. zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin einzuholen, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
  58. 4
  59. II. Revision der Staatsanwaltschaft
  60. 5
  61. Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Beschwerdeführerin
  62. zutreffen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Verteidigungsverhalten
  63. des Angeklagten sowie das Fehlen strafschärfender Gesichtspunkte (keine
  64. -5-
  65. Anwendung von Gewalt; Geschlechtsverkehr mit Kondom) mildernd berücksichtigt, und ob die ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf den
  66. eventuellen Rechtsfehlern beruhen. Denn jedenfalls sind diese Strafen insbesondere mit Blick darauf, dass die Taten im Urteilszeitpunkt elf Jahre zurücklagen, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
  67. Becker
  68. von Lienen
  69. Schäfer
  70. Sost-Scheible
  71. Mayer