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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 486/09
- vom
- 18. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer Körperverletzung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober
- 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen,
- dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden
- Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
- Sost-Scheible
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Schäfer
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