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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 448/13
- vom
- 18. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,
- jedoch wird
- a) die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und
- b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.
- 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
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- Hubert
- Gericke
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- Schäfer
- Spaniol
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