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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 429/18
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- 27. November 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR429.18.0
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
- des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen,
- davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem
- hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 596.000 € angeordnet,
- davon in Höhe von 250.000 € als Gesamtschuldner mit dem gesondert verfolgten
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- S.
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- . Die auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensbean-
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- standung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge
- Erfolg.
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- I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
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- 1. Der Angeklagte vertrieb - teilweise gemeinsam mit dem gesondert
- verfolgten S.
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- - verschiedene vorgeblich gewinnbringende und sichere
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- Geldanlagen an Privatkunden. Es handelte sich stets um Beteiligungen der
- Kunden an nicht näher definierten "Handelsgeschäften" einer Gesellschaft, für
- die der Angeklagte auftrat. Der Angeklagte sicherte den Kunden in allen Fällen
- vertraglich zu, dass die Beteiligungssumme durch Übernahme von Garantien
- Dritter abgesichert sei.
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- Der Angeklagte und S.
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- hatten von Anfang an nicht vor, die angeleg-
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- ten Gelder vertragsgemäß anzulegen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend betrieben sie ein sog. Schneeballsystem: Soweit sie die eingeworbenen
- Gelder nicht für ihren Lebensunterhalt verwendeten, nutzten sie von neuen Anlegern eingezahltes Geld dazu, überfällige Zinszahlungen an früher geworbene
- Kunden zu leisten. Von den insgesamt vom Angeklagten eingeworbenen
- Geldern in Höhe von 620.000 € erhielten die Anleger auf diese Weise insgesamt 30.000 € zurück.
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- Als das Schneeballsystem zusammenzubrechen drohte, veranlasste der
- Angeklagte in Absprache mit S.
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- die Zeugin W.
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- zu einer Geldanlage
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- in Höhe von 250.000 € (Fall 8 der Urteilsgründe). Sie überwies den Betrag
- auf ein als Zielkonto angegebenes Treuhandkonto des Notars T.
- H.
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- , der S.
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- in
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- persönlich bekannt war. Der Absicht des Angeklagten
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- entsprechend erschien das Geschäft der Zeugin W.
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- durch die vereinbarte
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- Zahlung auf das Notaranderkonto in besonderem Maße seriös und sicher. Der
- Angeklagte sicherte ihr überdies zu, dass das Kapital und dessen Rückzahlung
- durch eine Grundschuld abgesichert werde. Er behauptete ihr gegenüber, dass
- der Notar für die Absicherung durch die Grundschuld Sorge tragen werde. Tatsächlich hatte der Notar eine solche Anweisung nicht erhalten; der Angeklagte
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- und S.
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- hatten auch nicht die Absicht, ihm einen entsprechenden Auftrag
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- zu erteilen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend wies der Angeklagte
- den Notar vielmehr nach Zahlungseingang an, das Geld an S.
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- und sich
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- selbst auszuzahlen, um es für eigene Zwecke zu verbrauchen.
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- 2. Der Einlassung des Angeklagten, in allen Fällen auf eine Absicherung
- der Anleger durch Garantien Dritter, insbesondere durch eine Kreditversicherung, sowie im Fall 8 der Urteilsgründe durch die Grundschuldbestellung
- vertraut zu haben, ist die Strafkammer nicht gefolgt. Zur Begründung hat sie
- u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte der Geschädigten W.
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- gegenüber
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- eine Absicherung durch eine Grundschuldbestellung behauptet hatte, "die es …
- nicht gab" (UA S. 15).
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- II. Die Verfahrensrüge dringt durch. Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
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- In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, den Notar T.
- zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass der von der Zeugin W.
- auf dessen Notaranderkonto überwiesene Betrag in Höhe von 250.000 €
- "zur Ablösung einer Grundschuld auf dem Haus von
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- S.
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- bei der
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- NordLB verwendet werden" sollte und dass der Notar "gleichzeitig angewiesen
- worden sei, auf dem dann lastenfreien Grundstück eine Grundschuld zur Absicherung der Einlage zu bestellen". Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der
- Begründung ab, dass die unter Beweis gestellte "Tatsache (nicht ausgeführte
- Weisung des Angeklagten und des bereits abgeurteilten
- Grundschuld zur Absicherung der Anlegerin
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- W.
-
- S.
-
- , eine
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- zu bestellen)"
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- für die Entscheidung "unerheblich" sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO).
- Insbesondere "würde eine solche - nicht ausgeführte - Weisung nichts daran
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- ändern, dass der Angeklagte der Anlegerin eine 100 % sichere und ertragreiche
- Anlage zugesagt hatte, aber stattdessen - wie er selbst eingeräumt hat - den
- Notar anwies", die Anlagesumme nicht im Sinne des mit der Anlegerin geschlossenen Vertrages anzulegen, sondern überwiegend zur Tilgung von
- Grundschulden des bereits abgeurteilten S.
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- und im Übrigen nach Abzug
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- einer Hebegebühr zu dessen freier Verfügung auszukehren. Im Übrigen hätten
- die vertraglich zugesicherten "Garantien Dritter" ohnehin nicht existiert.
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- Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2
- StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
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- Sie ist auch begründet. Lehnt das erkennende Gericht - wie hier - einen
- Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache ab, muss
- es die unter Beweis gestellte Tatsache so in das bisherige Beweisergebnis einstellen, als sei sie erwiesen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220).
- Das Urteil darf sich damit nicht in Widerspruch setzen und etwa einer als unerheblich bezeichneten Tatsache Bedeutung beimessen oder sich auf das
- Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (vgl. BGH, Beschluss
- vom 12. November 1991 - 4 StR 374/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
- Bedeutungslosigkeit 18; Urteile vom 1. Dezember 1993 - 2 StR 488/93,
- NStZ 1994, 195; vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268;
- vgl. zu allem auch LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227 mwN). So verhält
- es sich indes hier. Die Strafkammer hat im Widerspruch zu der Begründung des
- Ablehnungsbeschlusses im Urteil festgestellt, dass der Notar T.
- gewiesen wurde, die von der Zeugin W.
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- nicht an-
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- gezahlte Beteiligungssumme
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- durch die in dem Beweisantrag bezeichnete Grundschuldbestellung abzusichern. Sie hat diesem Umstand ferner im Rahmen der Beweiswürdigung
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- maßgebliche Bedeutung beigemessen, indem sie die Einlassung des Angeklagten, auf eine Absicherung der Geldanlagen durch Garantien Dritter sowie im
- Fall 8 der Urteilsgründe durch die Grundschuldbestellung vertraut zu haben, im
- Hinblick darauf als widerlegt angesehen hat, dass dem Notar keine entsprechende Anweisung erteilt worden sei.
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- Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es
- kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler zumindest den Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf den Eintritt eines
- Vermögensschadens, insbesondere im Fall 8 der Urteilsgründe, verneint hätte.
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- III. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung
- (§ 349 Abs. 4 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer
- wird Gelegenheit haben, den Wert des durch die Taten des Angeklagten
- Erlangten (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) neu zu berechnen. Der bisherigen
- Anordnung, insoweit unter Berücksichtigung von § 73e Abs. 1 StGB einen
- Betrag in Höhe von 596.000 € einzuziehen, liegt angesichts der Summe der
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- eingeworbenen Gelder in Höhe von 620.000 € sowie der zurückgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 30.000 € ersichtlich ein Rechen- oder Schreibfehler zugrunde.
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- Schäfer
-
- Gericke
- Tiemann
-
- Spaniol
- Berg
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