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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 416/11
- vom
- 20. Dezember 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Falschbeurkundung im Amt
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349
- Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Duisburg vom 29. Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird im
- Fall 58 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im
- Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
- Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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- 2
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- Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, im Fall 58 der Urteilsgründe
- (Tat vom 22. Januar 2008) eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht in sämtlichen vergleichbaren Fällen ("Tabelle A") auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils acht Monaten erkannt
- und dabei - augenscheinlich versehentlich - den Fall 58 nicht aufgeführt hat. Da
- auszuschließen ist, dass es insofern eine andere Freiheitsstrafe verhängt hätte,
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- -3-
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- setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 58 selbst auf acht Monate Freiheitsstrafe fest. Dem steht das
- Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
- 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 mwN).
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Schäfer
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