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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
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- 3 StR 414/01
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- vom
- 18. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen Landfriedensbruchs u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
- 2002, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Prof. Dr. Tolksdorf,
- die Richter am Bundesgerichtshof
- Winkler,
- Pfister,
- von Lienen,
- Becker
- als beisitzende Richter,
- Bundesanwalt
-
- in der Verhandlung,
-
- Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
-
- bei der Verkündung
-
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger des Angeklagten F.
-
- ,
-
- Rechtsanwältin
- als Verteidigerin des Angeklagten W.
- Justizamtsinspektorin G.
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
-
- ,
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- -3-
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- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen.
- 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat
- die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Angeklagten F.
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- in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe bei ei-
-
- ner öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N.
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- in Tateinheit mit
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- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt.
- Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schützenfest sich als Mitglieder einer
- Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an tätlichen Angriffen gegen
- Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F.
- sich geführt haben soll. Dem Angeklagten N.
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- eine Pistole mit
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- hat sie zusätzlich vorge-
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- worfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im
- Sanitätsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet
- gewesen sei.
- Das Landgericht hat die Angeklagten F.
- chen Gründen, den Angeklagten N.
- Gründen freigesprochen.
-
- und W.
-
- aus tatsächli-
-
- aus tatsächlichen und rechtlichen
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- -4-
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- Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf
- die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Gründen der Antragsschrift des
- Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.
- Tolksdorf
-
- Winkler
- von Lienen
-
- Pfister
- Becker
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