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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 408/02
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- 12. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2002 im Ausspruch
- über die Einziehung der beiden Mobiltelefone Motorola
- Talkabout aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
- Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Die Einziehung der Mobiltelefone Motorola Talkabout der beiden Angeklagten hat keinen Bestand. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Nokia des Angeklagten D.
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- , mit dem eine Telefonnummer in den Niederlanden ange-
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- wählt wurde, um das geplante Rauschgiftgeschäft anzubahnen, hat der Tatrichter keine Feststellungen zu einer Verwendung der beiden anderen Mobiltelefone getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln ist jedoch nach § 74 StGB nur
- dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht
- worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet
- und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel
- 6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen werden können.
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- -3-
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- Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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