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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 405/05
- vom
- 20. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
- vom 29. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu
- gefasst: "Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch
- von Kindern in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt."
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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