|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 388/18
- vom
- 29. November 2018
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
-
- ECLI:DE:BGH:2018:291118B3STR388.18.0
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2018
- gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
-
- 1. Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur
- Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.
- 2. Der
-
- Beschluss
-
- des
-
- Landgerichts
-
- Hildesheim
-
- vom
-
- 29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten
- als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
- 3. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
- psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 hat das Landgericht die
- dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen, da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt sei.
-
- -3-
-
- 2
-
- 1. Der Senat gewährt dem Beschuldigten von Amts wegen gemäß
- §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des
- § 346 Abs. 2 StPO und hebt auf seinen Antrag auf Entscheidung des
- Revisionsgerichts den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom
- 29. März 2018 auf.
-
- 3
-
- Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
-
- "Er [der Beschuldigte] hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
- binnen einer Woche seit der am 13. April 2018 bewirkten Zustellung
- (SA Bd. III, Bl. 175) des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom
- 29. März 2018 zu diesem gelangte. Die Verteidigerin adressierte den Antrag fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Celle, wo dieser am
- 18. April 2018 einging (SA Bd. III, Bl. 172). Zum zuständigen Landgericht
- Hildesheim gelangte der Schriftsatz erst am 3. Mai 2018 (SA Bd. III,
- Bl. 171) und damit nach Ablauf der am 20. April 2018 endenden
- Wochenfrist. Da die versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen
- ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und das Verschulden für die Fristversäumnis offensichtlich bei der Verteidigerin liegt
- (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 46 Rn. 12 mwN; KK-Maul,
- StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 16), kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von
- Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewährt werden.
- Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2
- StPO ist begründet.
- Der Beschuldigte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmittelerklärung mittels Telefax vom 21. März 2018 an die Fax-Nebenstelle des
- Landgerichts Hildesheim durch Vorlage des Sendeberichts mit Datum
- vom 21. März 2018 belegt (SA Bd. III, Bl. 179). Zu welchem Zeitpunkt
- das Telefax beim Landgericht Hildesheim tatsächlich eingegangen
- ist, lässt sich nicht feststellen. Ein Übertragungsprotokoll für den
- 21. März 2018 ist von der Strafkammer nicht beigebracht. Dem Ein-
-
- -4-
-
- gangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen Strafkammer (SA Bd. III, Bl. 48) kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen
- Eingang des Schriftstücks nicht zu. Da sich der Tag des Eingangs der Rechtsmittelerklärung des Beschuldigten beim Landgericht
- Hildesheim damit nicht mehr aufklären lässt, ist die Revision als
- rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der
- Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers
- aus (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 1 StR 123/95, Rn. 6 juris;
- Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 35)."
- 4
-
- Dem schließt sich der Senat an.
-
- 5
-
- 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten
- wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
- Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
-
- Schäfer
-
- Gericke
- Berg
-
- Spaniol
- Hoch
-
|