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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 3 StR 378/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 8. November 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  11. 8. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juni 2001
  13. a) in der Urteilsformel durch Einfügen des Wortes "wegen" vor
  14. "gefährlicher Körperverletzung" ergänzt,
  15. b) im Einzelstrafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und im Ausspruch über
  16. die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  17. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  19. Gründe:
  20. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in
  21. Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
  22. mit Beleidigung" unter Einbeziehung der Strafe einer gesamtstrafenfähigen
  23. Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten
  24. verhängt.
  25. -3-
  26. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt im
  27. Schuldspruch zur Klarstellung des Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit
  28. zwischen den beiden abgeurteilten Taten lediglich durch ergänzende Einfügung des Wortes "wegen" in die Urteilsformel. Sollte das Landgericht bei der
  29. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung von der Annahme ausgegangen sein, die Voraussetzungen einer lebensgefährdenden Behandlung
  30. i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB würden grundsätzlich schon durch Faustschläge
  31. in das Gesicht und auf den Kopf des Tatopfers erfüllt, wäre dies rechtlich nicht
  32. unbedenklich. Die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung wird im
  33. angefochtenen Urteil jedoch durch die festgestellten besonderen Umstände der
  34. konkreten Tatausführung (vgl. Lilie in LK StGB 11. Aufl. § 224 Rdn. 37
  35. m.w.Nachw.) gerechtfertigt. Im übrigen ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch
  36. und zum Einzelstrafausspruch von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unbegründet
  37. i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
  38. Die Zumessung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe wegen
  39. der in Tateinheit mit Beleidigung begangenen gefährlichen Körperverletzung
  40. und die Gesamtstrafenbildung sind hingegen nicht frei von Rechtsfehlern.
  41. So ist das Landgericht von einer unzutreffenden Obergrenze des nach
  42. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen; diese beträgt nicht, wie das Landgericht annimmt, zehn Jahre, sondern sieben Jahre und sechs Monate. Zudem läßt die strafschärfende Berücksichtigung der "durch die Tat der Zeugin zugefügten Schmerzen und Verletzungen" einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Das Landgericht
  43. legt nicht konkret dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht,
  44. das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit
  45. -4-
  46. einer Körperverletzungshandlung verbunden ist, die die Voraussetzungen der
  47. Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt. Die Einzelstrafe von einem
  48. Jahr Freiheitsstrafe und infolgedessen auch die Gesamtstrafe haben schon
  49. deshalb keinen Bestand.
  50. Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit der einbezogenen Freiheitsstrafe
  51. aus dem Urteil vom 20. Dezember 2000 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hat
  52. das Landgericht überdies nicht bedacht, daß die jenem Urteil zugrundeliegenden Taten, ebenso wie die in der angefochtenen Entscheidung abgeurteilten
  53. Taten, vor dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 4. Oktober 2000
  54. begangen worden sind, mit dem gegen den Angeklagten unter Einbeziehung
  55. früherer jugendrechtlicher Ahndungen eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt worden ist. Zwar kommt eine an sich denkbare nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit dieser getrennt verhängten Jugendstrafe nicht, auch
  56. nicht analog § 32 JGG, in Betracht (BGHSt 36, 270); diese rechtlich nicht mögliche Gesamtstrafenbildung erfordert aber in der Regel einen Härteausgleich
  57. bei der Strafbemessung (BGH aaO S. 275; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
  58. § 55 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Dies hätte das Landgericht im Urteil erörtern müssen. Daran fehlt es.
  59. Tolksdorf
  60. Rissing-van Saan
  61. Winkler
  62. Miebach
  63. Becker