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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 360/02
- vom
- 19. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer Körperverletzung u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 154
- Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Halle vom 20. Dezember 2001 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W.
- im
- Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen
- verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; denn insoweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend
- festgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- b) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten W.
- betrifft,
- dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen Hilfeleistung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des Falles
- II. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe der
- verhängten Jugendstrafe.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Hubert
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