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- BUNDESGERICHTSHOF
- 3 StR 342/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 20. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 5. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO). Jedoch wird in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit
- es den Angeklagten S. betrifft, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestrichen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
- ster
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- Winkler
- Becker
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- PfiSost-Scheible
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