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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 312/01
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- 6. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September
- 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Düsseldorf vom 8. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den
- Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- 1. Die Strafkammer ist von einem Grenzwert von 25 g MDMA (richtig
- MDMA-Base) ausgegangen, von dem an die nicht geringe Menge im Sinne des
- § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beginnt. Der Senat hat jedoch mit einem nach Erlaß
- des angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß entschieden, daß in Fortführung der Grundsatzentscheidung BGHSt 42, 255 aus Vereinfachungsgründen der Grenzwert von MDMA-Base ebenso wie bei MDE-Base auf 30 g festgelegt wird, obgleich MDMA eine größere Wirkungsintensität als MDE hat
- (BGHR BtMG § 29 a I 2 Menge 8). Es kann jedoch ausgeschlossen werden,
- daß der Strafausspruch auf dem niedrigeren Grenzwert beruht, da zum einen
- die Gesamtwirkstoffmenge unberührt bleibt und zum anderen die höhere Wir-
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- -3-
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- kungsintensität von MDMA trotz des geringeren Vielfachen des Grenzwertes
- zum Nachteil der Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.
- 2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer den Umstand,
- daß das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift nicht für das Inland bestimmt
- war, nicht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt hat. Die Strafvorschriften gegen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz
- der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechtsgut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher ist es nicht gerechtfertigt, einen
- wesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den potentiellen Abnehmern nicht um Inländer handelt (BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 10).
- Rissing-van Saan
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- Miebach
- Becker
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- Winkler
- Sost-Scheible
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