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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 304/08
- vom
- 5. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
- 5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten
- Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
- Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäu-
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- bungsmittel zurück (BGH NStZ 2007, 101; NStZ-RR 2004, 88; 2000, 332). Im
- Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
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- Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
- Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
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- 3
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- Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und
- den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
- StPO).
- Becker
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- Miebach
- Sost-Scheible
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- Pfister
- Schäfer
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