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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 294/08
- vom
- 12. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 2 dahin ergänzt,
- dass der Angeklagte auch der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig
- ist und im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass er wegen besonders
- schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Becker
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- Miebach
- Sost-Scheible
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- von Lienen
- Schäfer
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